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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der B&T hifi Vertrieb GmbH (im folgenden Verkäuferin genannt) und ihren Kunden, sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind, gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
    Unsere AGB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Verträge mit dem jeweiligen Kunden, sofern es sich bei diesem um einen Vollkaufmann im Sinne. Spätestens mit Entgegennahme der jeweiligen Ware oder Leistung gelten diese als angenommen.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
    Verkäuferin und Kunde sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, sich bei Vorliegen einer unwirksamen Regelung miteinander ins Benehmen zu setzen und gemeinsam eine dem wirtschaftlichem Erfolg der unwirksamen Regelung gleichkommende wirksame Regelung zu treffen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird.
    Kann eine solche Regelung nicht getroffen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  3. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde wird hierüber unter Einräumung einer angemessenen Kündigungsfrist rechtzeitig informiert. Vor Inkrafttreten der Änderung eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten AGB bearbeitet.
  4. Abweichenden AGB des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Alle schriftlichen oder mündlichen Nebenabreden, Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Diese beschränkt sich nur auf das jeweilige Geschäft.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit in Ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Diese stellt die Annahme des vom Kunden ausgehenden Vertragsangebots dar. Erst mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kunden zustande.

Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten für alle Lieferungen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, die in den jeweils aktuellen Preislisten der Verkäuferin festgesetzt sind. Die Preise verstehen sich ab Lager der Verkäuferin einschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.
    Berücksichtigt die Verkäuferin Änderungswünsche des Händlers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Händler in Rechnung gestellt.
  2. Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug zahlbar nach Erhalt der Rechnung. Sollte der Kunde die Rechnung nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt begleichen, tritt Zahlungsverzug ein. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn die Verkäuferin kostenfrei über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
  3. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte der Verkäuferin – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, soweit die Verkäuferin nicht einen höheren Schaden nachweist.
  4. Bei Auftragswerten über 1.000,- € kann die Verkäuferin eine Anzahlung in Höhe von 30 % verlangen. Die Lieferzeit beginnt in diesen Fällen ab dem Eingang der Anzahlung.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder eine Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

Ansprüche gegen die Verkäuferin dürfen nur mit deren Zustimmung abgetreten werden.

§ 5 Lieferfrist

Die Lieferung erfolgt innerhalb von acht Werktagen nach Eingang des Kundenauftrages. Die Lieferungsfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.

Es bleibt der Verkäuferin vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung geboten erscheint und sich die Transportkosten dadurch nicht unangemessen erhöhen.

§ 6 Gefahrübergang

Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Kunden über, sobald die Verkäuferin die Ware an die Transportperson übergeben hat. Wird der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Verkäuferin dem Käufer ihre Versandbereitschaft angezeigt hat.

Sofern die Verkäuferin die Transportgefahr versichert hat, werden vorstehende Gefahrtragungsregeln durch die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ersetzt. Mögliche Ansprüche des Käufers aus dem Versicherungsvertrag hat dieser selbst zu verfolgen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von der Verkäuferin ausführen zu lassen.
  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
  3. Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware der Verkäuferin schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es dazu noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben.
    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde der Verkäuferin mit Vorrang vor übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
    Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.
    Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Kunde die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.
  4. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf die Verkäuferin über.
    Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für die Verkäuferin in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an die Verkäuferin abliefert.
    Für den Fall, dass der Gegenwert der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf die Verkäuferin über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für die Verkäuferin in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich an die Verkäuferin abzuliefern.
  5. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die Verkäuferin. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache.
    Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäuferin und Kunde darüber einig, dass die Verkäuferin in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
    Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen steht der Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
    Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit der Verkäuferin seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der Verkäuferin abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
  6. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann sie die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.
    Der Kunde gewährt der Verkäuferin oder ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Verkäuferin gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen nach ihrer Wahl freizugeben.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Verkäuferin gewährleistet Fehlerfreiheit der verkauften Produkte nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate; ist der Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache, wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Die Waren sind sofort nach Erhalt, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist dieser der Verkäuferin unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche, anzuzeigen.
    Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
    Bei bereits äußerlich sichtbarer Beschädigung hat der Kunde sich diese vom Frachtführer bescheinigen zu lassen.
    Der Gewährleistungsanspruch entfällt beim Öffnen des und Eingriffen in das Gerät.
  3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl der Verkäuferin auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder deren Ablehnung oder unzumutbarer Verzögerung durch die Verkäuferin hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
    Die Kostenübernahme bei eigenmächtiger Weitergabe des Geräts an eine Reparaturfirma zur Nachbesserung oder Behebung eines Mangels wird ausdrücklich abgelehnt.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigungen, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden oder Händler verursacht werden; Beeinträchtigung des Betriebs durch äußere Einflüsse; nachträgliche Änderungen der Empfangsbedingungen; Schaden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag; Schäden durch die Verwendung verbrauchter oder ungeeigneter Batterien, soweit nicht mit verkauft; Schäden durch ausgelaufene Batterien; Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile; Mängel durch verschmutzte Laser; Abnutzung von Tonabnehmern (Abtastnadeln und Systeme).
  5. Garantieansprüche, die über das Gewährleistungsrecht hinausgehen, werden gegenüber der uns nur dann wirksam, wenn sie zwischen uns und dem jeweiligen Kunden schriftlich und individuell vereinbart werden. Garantieansprüche, die der Hersteller dem Kunden einräumt, berühren das Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden nicht.
  6. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden oder weiterer mittelbarer Schäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Verkäuferin sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Im Übrigen wird die Haftung auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Ansprüche verjähren nach 6 Monaten, nachdem der Kunde die Lieferung erhalten hat.

§ 9 Rücktritt

  1. Die Verkäuferin kann vom Vertrag insbesondere zurücktreten,
    • wenn sie durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat, die Lieferung des Verkaufsgegenstandes dauerhaft nicht ausführen kann,
    • wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen lässt,
    • wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden kann.
  2. Der Kunde kann vom Vertrag insbesondere zurücktreten,
    • wenn die Verkäuferin durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Ausführung der Lieferung unmöglich macht,
    • wenn die Verkäuferin die um eine angemessene Nachfrist verlängerte Lieferzeit nicht einhält.
  3. Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entstandene Wertminderung ist zu berücksichtigen.

§ 10 Export und Mehrwertsteuer

Die in den Listen aufgeführte Mehrwertsteuer richtet sich nach den derzeit gültigen Bestimmungen in Deutschland. Ausfuhr in Länder der EU und außereuropäische Länder nach den jeweils geltenden Rechts- und Zollbestimmungen.

§ 11 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist ausschließlich Wuppertal vereinbart. Es gilt auschließlich deutsches Recht wie unter deutschen Kaufleuten üblich, auch wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat.

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